AGB Forstbetrieb Stephan Rist, Liebenhofen 23, 88287 Grünkraut

1. Allgemeines
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Forstbetriebs Stephan Rist, Liebenhofen 23, 88287 Grünkraut und ergänzen die getroffenen Vereinbarungen.

  1. Angebote und Lieferungen
    2.1. Angebote sind, soweit nicht anders vereinbart, grundsätzlich freibleibend.

    2.2. Lieferungen erfolgen, soweit nicht andere schriftliche Vereinbarungen getroffen sind, ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
    2.3. Alle Lieferungen und Leistungen sind dann verbindlich, wenn sie schriftlich (Textform) vereinbart wurden.
  2. Lieferbedingungen und Höhere Gewalt
    3.1. Lieferungen, soweit nicht anders vereinbart, gelten immer frei Grundstück der Firma Stephan Rist. Bei Lieferung frei Kunde o.ä. gilt die Lieferung/Leistung frei Bordsteinkante, an ganzjährig LKW befahrbaren Straßen, mit einer zulässigen Traglast von mindestens 40 Tonnen als vereinbart. Entladestelle ist generell Grundstücksgrenze/Straßenseite. Der Empfänger haftet für die Traglasten des Untergrundes, sowie für alle, mit nicht in diesem Zusammenhang stehenden Änderungen, die von Auftraggeberseite stammen.

    Bei allen anderweitigen Entladestellen, wie Hof/Feld/Wiese/Gärten usw. ; o.ä. entfällt die Haftung für Schäden an diesen Liegenschaften oder mit diesen in Verbindung stehenden Sachen und Gegenständen.
    3.2. Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Wirtschaftskrisen, Unruhen, Streiks, Aussperrungen, Verfügungen von Behördenseite und höhere Gewalt, außerordentliche Witterungsbedingungen, welche unmittelbar oder mittelbar etwaige Lieferungen/Leistungen stören oder verhindern, befreien den Forstbetrieb Stephan Rist für die Dauer und den Umfang der dadurch entstandenen Betriebsstörungen von der Liefer-, Abnahme bzw. Leistungsverpflichtung.
  3. Art der Lieferung
    Wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Versandart, Beförderung und Schutzmittel unter Ausschluss der Haftung dem Forstbetriebs Stephan Rist überlassen.
  4. Leistungen
    5.1. Leistungen werden laut Angebot/Auftrag erbracht.

    5.2. Die Form/Material/Werkzeugwahl o.ä. sowie die Abfolge von Teilleistungen obliegen einzig und allein dem Aufragnehmer sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen bestehen. Gleichwertige andere Materialien, die allgemein anerkannt sind und im Ergebnis zu keiner Minderung führen, können verwendet werden, ohne vorherige Ankündigung an den Auftraggeber. Die Leistung gilt damit als erbracht, abnahmefähig und vollständig.
    5.3. Wege, Fahrgassen, Gräben o.ä. welche durch höhere Gewalt oder andere nicht von uns zu vertretende Umstände (wie z.B. Katastrophen, Wetter usw.) mit Technik o.ä. von uns, in Mitleidenschaft gezogen werden, müssen nach Erbringung der Leistung nicht Instand gesetzt werden. Es bleibt es dem Auftragnehmer freigestellt, die Arbeiten in diesem Fall einzustellen und oder andere Mittel zur Erbringung der Leistung einzusetzen.
    5.4. Aufforstungen gelten als erbracht sofern, die Pflanzung/Zaun o.ä. Arbeiten dem fachgerechten waldgerechten Charakter entspricht. Die Art der Bodenbearbeitung in Bezug auf Werkzeug obliegt dem Auftragnehmer.
    5.5. Abnahmeprotokolle sind nicht verpflichtend. Leistungen/sowie Teilleistungen gelten als erbracht sofern von keiner Partei eine förmliche Abnahme nach Leistungsende, auch von Teilleistungen, innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen gefordert wurde und/oder erfolgt ist.
  5. Mängelrügen
    6.1. Mängelrügen müssen dem Forstbetriebs Stephan Rist unverzüglich angezeigt werden. Die Anerkennung der Mängelrüge kann seitens dem Forstbetriebs Stephan Rist nur erfolgen, wenn eine angemessene Frist die Möglichkeit zur Überprüfung (Besichtigung) der Mängel eingeräumt wird.

    6.2. Bei Lieferungen frei Kunde o.ä., gilt die Lieferung, in Menge und Qualität laut Lieferschein, mit Unterschrift des Kunden, als abgeschlossen und anerkannt. Eine Bemängelung kann nicht mehr erfolgen.
    6.3.Bei Lieferungen „frei Waldstrasse“ gilt die Lieferung als erfolgt, wenn der Käufer die Lieferung, auch unbesichtigt, anerkennt. Eine Bemängelung der Ware nach Anerkennung ist hier ausgeschlossen.
    6.4. Mit Anerkennung der Lieferung/Leistung gehen alle Lasten und Gefahren auf den Käufer/Auftraggeber über. Dies gilt insbesondere für Lieferung von Material an/auf die jeweilige Baustelle. Der Leistungsgeber hat im Zuge einer kontinuierlichen Überprüfung des Leistungsfortschrittes, gelieferte Ware umgehend jedoch max. 1 Arbeitstag nach Lieferung als in Ordnung und vollständig akzeptiert/anerkannt, sofern der Leistungsnehmer keine schriftlichen Einwände bis dahin erhalten hat.

Im Zuge einer Lieferung auf an die Baustelle hat der Leistungsnehmer den Leistungsgeber zu informieren. Hierzu werden alle zur Verfügung stehenden Medien akzeptiert. Der Nachweis hierüber liegt beim Auftraggeber/Kunden.

  1. Eigentumsvorbehalt
    7.1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.

    7.2. Der Käufer verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
    7.3. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die aus der Veräußerung gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherungshalber an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
    7.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers bzw. Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Forstbetrieb S. Rist berechtigt den Liefergegenstand zurückzunehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet.
  2. Haftung/Rücknahmen
    8.1. Die Haftung des Forstbetriebes Stephan Rist beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

    8.2. Bei Nichteinhaltung von Lieferterminen/Leistungsfristen hat der Käufer/Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, die Nichteinhaltung der Lieferfrist beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Forstbetriebs S. Rist.
    8.3. Fehlt der Ware/Leistung eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft, so ist der Ersatzanspruch auf den unmittelbaren Schaden beschränkt. Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung, auch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, ist gleichfalls ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers vorliegen.
    8.4. Rücknahme von Ware an Endkunden erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Rücknahme von Warenlieferungen an gewerbliche Kunden ist ausgeschlossen. Sofern abweichend notwendig und nicht anders beschrieben und/oder im Einzelfall durch den Forstbetrieb S. Rist ausdrücklich akzeptiert, trägt der Empfänger generell die gesamten Kosten für Rücklieferung.
  3. Zahlungen
    9.1. Die Zahlung gilt als erbracht, wenn fristgerecht zum Fälligkeitstag der Betrag auf unserem Konto gutgeschrieben oder wir den Betrag in Form von Bargeld gegen Quittung, erhalten haben. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe des von Geschäftsbanken in laufender Rechnung üblicherweise berechneten Zinssatzes zu verlangen. Andere Zahlungsmittel werden nur unter Vorbehalt angenommen. Spesen gehen zu Lasten des Käufers/Auftraggebers. Wir sind bei Bestehen mehrerer Forderungen berechtigt, Zahlungen des Käufers/Auftraggebers mit seinen Forderungen in der Reihenfolge der Fälligkeit zu verrechnen. Das Bestimmungsrecht des Schuldners gemäß § 366 BGB wird ausgeschlossen.

    9.2. Der Forstbetrieb Stephan Rist ist berechtigt nach erbrachten Teilleistungen Zahlungen zu fordern. Werden diese Zahlungen nicht erbracht, ist der Forstbetrieb Stephan Rist berechtigt die Leistungen/Lieferungen nach vorheriger Information an den AG/Käufer einzustellen.
  4. Gerichtsstand
    Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Ravensburg. 7/23